Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993
über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz
- AdÜbAG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 5.11.2001 (BGBl 2001, I, S.
2950)
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten und Verfahren
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Zentrale Behörden im Sinne des Artikels 6 des Haager
Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001
II S. 1034) (Übereinkommen) sind der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
(Bundeszentralstelle) und die zentralen Adoptionsstellen der
Landesjugendämter (zentrale Adoptionsstellen). (2) Andere staatliche
Stellen im Sinne der Artikel 9 und 22 Abs.1 des Übereinkommens sind
die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, soweit ihnen nach
§ 2a Abs.3 Nr. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes die internationale
Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu Vertragsstaaten des
Übereinkommens gestattet ist. (3) Zugelassene Organisationen im Sinne
der Artikel 9 und 22 Abs.1 des Übereinkommens sind die anerkannten
Auslandsvermittlungsstellen, soweit sie zur internationalen
Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu Vertragsstaaten des
Übereinkommens zugelassen sind (§ 2a Abs.3 Nr. 3, § 4 Abs.2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes). (4) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind
Auslandsvermittlungsstellen die zentralen Adoptionsstellen und die in
den Absätzen 2 und 3 genannten Adoptionsvermittlungsstellen; 2. ist
zentrale Behörde des Heimatstaates (Artikel 2 Abs.1 des
Übereinkommens) die Stelle, die nach dem Recht dieses Staates die
jeweils in Betracht kommende Aufgabe einer zentralen Behörde
wahrnimmt.
§ 2 Sachliche Zuständigkeiten
(1) Die in § 1 Abs.2 und 3 genannten Adoptionsvermittlungsstellen
nehmen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1 für die von ihnen betreuten
Vermittlungsfälle die Aufgaben nach den Artikeln 9 und 14 bis 21 des
Übereinkommens wahr, die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen
jedoch nur hinsichtlich der Vermittlung eines Kindes mit gewöhnlichem
Aufenthalt im Ausland an Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem
Aufenthalt im Inland. (2) Die Bundeszentralstelle nimmt die Aufgaben
gemäß Artikel 6 Abs.2 Satz 2 des Übereinkommens sowie gemäß § 4
Abs.6 und § 9 dieses Gesetzes wahr und koordiniert die Erfüllung der
Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9 des Übereinkommens mit den
Auslandsvermittlungsstellen. Die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel
8 des Übereinkommens koordiniert sie mit den zentralen
Adoptionsstellen. Soweit die Aufgaben nach dem Übereinkommen nicht
nach Satz 1 der Bundeszentralstelle zugewiesen sind oder nach Absatz 1
oder Absatz 3 Satz 1 von Jugendämtern, anerkannten
Auslandsvermittlungsstellen oder sonstigen zuständigen Stellen
wahrgenommen werden, nehmen die zentralen Adoptionsstellen diese
Aufgaben wahr. (3) In Bezug auf die in den Artikeln 8 und 21 des
Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen bleiben die allgemeinen
gerichtlichen und behördlichen Zuständigkeiten unberührt. In den
Fällen des Artikels 21 Abs. 1 des Übereinkommens obliegt jedoch die
Verständigung mit der zentralen Behörde des Heimatstaates den nach
den Absätzen 1 oder 2 zuständigen Stellen.
§ 3 Verfahren
(1) Die Bundeszentralstelle und die Auslandsvermittlungsstellen
können unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im Inland und im
Ausland verkehren. Auf ihre Tätigkeit finden die Vorschriften des
Adoptionsvermittlungsgesetzes Anwendung. Die §§ 9b und 9d des
Adoptionsvermittlungsgesetzes gelten auch für die von der zentralen
Behörde eines anderen Vertragsstaates des Übereinkommens
übermittelten personenbezogenen Daten und Unterlagen. Für die
zentralen Adoptionsstellen und die Jugendämter gilt ergänzend das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht bereits § 9 d des
Adoptionsvermittlungsgesetzes auf diese Bestimmungen verweist. (2) Das
Verfahren der Bundeszentralstelle gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz
2 und 3 als Justizverwaltungsverfahren. In Verfahren nach § 4 Abs.6
oder § 9 kann dem Antragsteller aufgegeben werden, geeignete
Nachweise oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen. Die
Bundeszentralstelle kann erforderliche Übersetzungen selbst in
Auftrag geben; die Höhe der Entschädigung für die Übersetzungen
richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen.
Abschnitt 2 Internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu
anderen Vertragsstaaten
§ 4 Adoptionsbewerbung
(1) Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
richten ihre Bewerbung entweder an die zentrale Adoptionsstelle oder
das nach § 2 Abs.1 in Verbindung mit § 1 Abs.2 zuständige
Jugendamt, in deren Bereich sie sich gewöhnlich aufhalten, oder an
eine der anerkannten Auslandsvermittlungsstellen im Sinne des § 1
Abs.3. (2) Den Adoptionsbewerbern obliegt es, 1. anzugeben, aus
welchem Heimatstaat sie ein Kind annehmen möchten, 2. an den
Voraussetzungen für die Vorlage eines Berichts nach § 7 Abs.3 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes mitzuwirken und 3. zu versichern, dass
eine weitere Bewerbung um die Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland
nicht anhängig ist. (3) Die Auslandsvermittlungsstelle berät die
Adoptionsbewerber. Sie teilt den Adoptionsbewerbern rechtzeitig vor
der ersten Übermittlung personenbezogener Daten an den Heimatstaat
mit, inwieweit nach ihrem Kenntnisstand in dem Heimatstaat der Schutz
des Adoptionsgeheimnisses und anderer personenbezogener Daten sowie
die Haftung für eine unzulässige oder unrichtige Verarbeitung
personenbezogener Daten gewährleistet sind, und weist die
Adoptionsbewerber auf insoweit bestehende Gefahren hin. (4) Die
Auslandsvermittlungsstelle kann eigene Ermittlungen anstellen und nach
Beteiligung der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der
Adoptionsbewerber zuständigen örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle
(§ 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes) den in Absatz 2 Nr. 2
genannten Bericht selbst erstellen. (5) Hat sich die
Auslandsvermittlungsstelle von der Eignung der Adoptionsbewerber
überzeugt, so leitet sie die erforderlichen Bewerbungsunterlagen
einschließlich eines Berichts nach Artikel 15 des Übereinkommens der
zentralen Behörde des Heimatstaates zu. Die Übermittlung bedarf der
Einwilligung der Adoptionsbewerber. (6) Auf Antrag der
Adoptionsbewerber wirkt die Bundeszentralstelle bei der Übermittlung
nach Absatz 5 und bei der Übermittlung sonstiger die Bewerbung
betreffender Mitteilungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates
mit. Sie soll ihre Mitwirkung versagen, wenn die beantragte
Übermittlung nach Form oder Inhalt den Bestimmungen des
Übereinkommens oder des Heimatstaates erkennbar nicht genügt.
§ 5 Aufnahme eines Kindes
(1) Der Vermittlungsvorschlag der zentralen Behörde des
Heimatstaates bedarf der Billigung durch die
Auslandsvermittlungsstelle. Diese hat insbesondere zu prüfen, ob
die Annahme dem Wohl des Kindes dient und a) mit der Begründung
eines Annahmeverhältnisses im Inland zu rechnen ist oder, b) sofern
die Annahme im Ausland vollzogen werden soll, diese nicht zu einem
Ergebnis führt, das unter Berücksichtigung des Kindeswohls mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich
unvereinbar, insbesondere mit den Grundrechten unvereinbar ist. Die
Auslandsvermittlungsstelle kann vor oder nach Eingang eines
Vormittlungsvorschlags einen Meinungsaustausch mit der zentralen
Behörde des Heimatstaates aufnehmen. Ein Meinungsaustausch sowie die
Billigung oder Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags sind mit den
jeweils dafür maßgeblichen fachlichen Erwägungen aktenkundig zu
machen. (2) Hat die Auslandsvermittlungsstelle den
Vermittlungsvorschlag nach Absatz 1 gebilligt, so setzt sie die
Adoptionsbewerber über den Inhalt der ihr aus dem Heimatstaat
übermittelten personenbezogenen Daten und Unterlagen über das
vorgeschlagene Kind in Kenntnis und berät sie über dessen Annahme.
Identität und Aufenthaltsort des Kindes, seiner Eltern und sonstiger
Sorgeinhaber soll sie vor Erteilung der Zustimmungen nach Artikel 17
Buchstabe c des Übereinkommens nur offenbaren, soweit die zentrale
Behörde des Heimatstaates zustimmt. (3) Hat die Beratung nach Absatz
2 stattgefunden, so fordert die Auslandsvermittlungsstelle die
Adoptionsbewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist
eine Erklärung nach § 7 Abs.1 abzugeben. Ist die Abgabe dieser
Erklärung nachgewiesen, so kann die Auslandsvermittlungsstelle
Erklärungen nach Artikel 17 Buchstabe b und c des Übereinkommens
abgeben. (4) Die Auslandsvermittlungsstelle soll sich über die
Prüfung und Beratung nach Absatz 1 und 2 Satz 1 mit der für den
gewöhnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber zuständigen
örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle ins Benehmen setzen. Sie
unterrichtet diese über die Abgabe der Erklärungen gemäß Absatz 3
Satz 2.
§ 6 Einreise und Aufenthalt
(1) Zum Zwecke der Herstellung und Wahrung einer familiären
Lebensgemeinschaft zwischen den Adoptionsbewerbern und dem
aufzunehmenden Kind finden auf dessen Einreise und Aufenthalt die
Vorschriften des Ausländergesetzes über den Kindernachzug vor dem
Vollzug der Annahme entsprechende Anwendung, sobald 1. die
Auslandsvermittlungsstelle den Vermittlungsvorschlag der zentralen
Behörde des Heimatstaates nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gebilligt hat und
2. die Adoptionsbewerber sich gemäß § 7 Abs. 1 mit dem
Vermittlungsvorschlag einverstanden erklärt haben. (2) Auf Ersuchen
der Auslandsvermittlungsstelle stimmt die Ausländerbehörde der
Erteilung eines erforderlichen Sichtvermerks vorab zu, sofern die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und ausländerrechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Sichtvermerk wird dem Kind von
Amts wegen erteilt, wenn die Auslandsvermittlungsstelle darum ersucht
und ausländerrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (3)
Entfällt der in Absatz 1 genannte Aufenthaltszweck, so wird die dem
Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges
Aufenthaltsrecht befristet verlängert, solange nicht die
Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung vorliegen oder die
zuständige Stelle nach Artikel 21 Abs.1 Buchstabe c des
Übereinkommens die Rückkehr des Kindes in seinen Heimatstaat
veranlasst. War dem Kind nach § 29 Abs.2 oder § 31 Abs.1 des
Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbewilligung oder
Aufenthaltsbefugnis erteilt, so wird ihm nach Maßgabe des Satzes 1
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert.
§ 7 Bereiterklärung zur Adoption; Verantwortlichkeiten für ein
Adoptivpflegekind
(1) Die Erklärung der Adoptionsbewerber, dass diese bereit sind,
das ihnen vorgeschlagene Kind anzunehmen, ist gegenüber dem Jugendamt
abzugeben, in dessen Bereich ein Adoptionsbewerber zur Zeit der
Aufforderung nach § 5 Abs.3 Satz 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Das Jugendamt
übersendet der Auslandsvermittlungsstelle eine beglaubigte Abschrift.
(2) Auf Grund der Erklärung nach Absatz 1 sind die Adoptionsbewerber
gesamtschuldnerisch verpflichtet, öffentliche Mittel zu erstatten,
die vom Zeitpunkt der Einreise des Kindes an für die Dauer von sechs
Jahren für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden. Die zu
erstattenden Kosten umfassen sämtliche öffentlichen Mittel für den
Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der
Versorgung im Krankheits- und Pflegefall, auch soweit die Aufwendungen
auf einem gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen. Sie umfassen
jedoch nicht solche Mittel, die 1. aufgewandt wurden, während sich
das Kind rechtmäßig in der Obhut der Adoptionsbewerber befand, und
2. auch dann aufzuwenden gewesen wären, wenn zu diesem Zeitpunkt ein
Annahmeverhältnis zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind
bestanden hätte. Die Verpflichtung endet, wenn das Kind angenommen
wird. (3) Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu,
die die Mittel aufgewandt hat. Erlangt das Jugendamt von der
Aufwendung öffentlicher Mittel nach Absatz 2 Kenntnis, so
unterrichtet es die in Satz 1 genannte Stelle über den
Erstattungsanspruch und erteilt ihr alle für dessen Geltendmachung
und Durchsetzung erforderlichen Auskünfte. (4) Das Jugendamt, auch
soweit es als Vormund oder Pfleger des Kindes handelt, ein anderer
für das Kind bestellter Vormund oder Pfleger sowie die
Adoptionsvermittlungsstelle, die Aufgaben der Adoptionsbegleitung nach
§ 9 des Adoptionsvermittlungsgesetzes wahrnimmt, unterrichten die
Auslandsvermittlungsstelle über die Entwicklung des aufgenommenen
Kindes, soweit die Auslandsvermittlungsstelle diese Angaben zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 9, 20 und 21 des
Übereinkommens benötigt. Bis eine Annahme als Kind ausgesprochen
ist, haben das Jugendamt, die Ausländerbehörde, das Vormundschafts-
und das Familiengericht die Auslandsvermittlungsstelle außer bei
Gefahr im Verzug an allen das aufgenommene Kind betreffenden Verfahren
zu beteiligen; eine wegen Gefahr im Verzug unterbliebene Beteiligung
ist unverzüglich nachzuholen.
Abschnitt 3 Bescheinigungen über das Zustandekommen oder die
Umwandlung eines Annahmeverhältnisses
§ 8 Bescheinigungen über eine im Inland vollzogene Annahme oder
Umwandlung eines Annahmeverhältnisses
Hat eine zentrale Adoptionsstelle die Zustimmung gemäß Artikel 17
Buchstabe c des Übereinkommens erteilt, so stellt diese auf Antrag
desjenigen, der ein rechtliches Interesse hat, die Bescheinigung
gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs.2 des Übereinkommens aus. Hat
ein Jugendamt oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle die
Zustimmung erteilt, so ist die zentrale Adoptionsstelle zuständig, zu
deren Bereich das Jugendamt gehört oder in deren Bereich die
anerkannte Auslandsvermittlungsstelle ihren Sitz hat.
§ 9 Überprüfung ausländischer Bescheinigungen über den
Vollzug einer Annahme oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses
Auf Antrag desjenigen, der ein rechtliches Interesse hat, prüft
und bestätigt die Bundeszentralstelle die Echtheit einer
Bescheinigung über die in einem anderen Vertragsstaat vollzogene
Annahme oder Umwandlung eines Annahmeverhältnisses, die
Übereinstimmung ihres Inhalts mit Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 2
des Übereinkommens sowie die Zuständigkeit der erteilenden Stelle.
Die Bestätigung erbringt Beweis für die in Satz 1 genannten
Umstände; der Nachweis ihrer Unrichtigkeit ist zulässig.
Abschnitt 4 Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 10 Anwendung des Abschnitts 2
(1) Die Bestimmungen des Abschnitts 2 sind im Verhältnis zu einem
anderen Vertragsstaat des Übereinkommens anzuwenden, wenn das
Übereinkommen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und diesem Vertragsstaat in Kraft ist und wenn die Bewerbung nach § 4
Abs.1 der Auslandsvermittlungsstelle nach dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens zugegangen ist. (2) Die Bundeszentralstelle kann mit
der zentralen Behörde des Heimatstaates die Anwendung der
Bestimmungen des Übereinkommens auch auf solche Bewerbungen
vereinbaren, die der Auslandsvermittlungsstelle vor dem in Absatz 1
genannten Zeitpunkt zugegangen sind. Die Vereinbarung kann zeitlich
oder sachlich beschränkt werden. Auf einen Vermittlungsfall, der
einer Vereinbarung nach den Sätzen 1 und 2 unterfällt, sind die
Bestimmungen des Abschnitts 2 anzuwenden.
§ 11 Anwendung des Abschnitts 3
(1) Eine Bescheinigung nach § 8 wird ausgestellt, sofern die
Annahme nach dem in § 10 Abs.1 genannten Zeitpunkt und auf Grund der
in Artikel 17 Buchstabe c des Übereinkommens vorgesehenen
Zustimmungen vollzogen worden ist. (2) Eine Bestätigung nach § 9
wird erteilt, sofern das Übereinkommen im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, dessen zuständige Stelle
die zur Bestätigung vorgelegte Bescheinigung ausgestellt hat, in
Kraft ist.