Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem
Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 5.11.2001 (BGBl 2001, I, S.
2950)
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind,
die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen
Sachvorschriften beruht. Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur
Zeit der Annahme das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte.
§ 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung
(1) Auf Antrag stellt das Vormundschaftsgericht fest, ob eine
Annahme als Kind im Sinne des § 1 anzuerkennen oder wirksam und ob
das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern
durch die Annahme erloschen ist. (2) Im Falle einer anzuerkennenden
oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen, 1. wenn das in
Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das
Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften
begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. 2. andernfalls, dass das
Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der
Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen
Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Von der
Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein
Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht. (3) Spricht ein deutsches
Vormundschaftsgericht auf der Grundlage ausländischer
Sachvorschriften die Annahme aus, so hat es die in den Absätzen 1 und
2 vorgesehenen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Eine
Feststellung über Anerkennung oder Wirksamkeit der Annahme ergeht
nicht.
§ 3 Umwandlungsausspruch
(1) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann das
Vormundschaftsgericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die
Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen
Kindes erhält, wenn 1. dies dem Wohl des Kindes dient, 2. die
erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das
Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und 3.
überwiegende Interessen des Ehegatten oder der Kinder des Annehmenden
oder des Angenommenen nicht entgegenstehen. Auf die Erforderlichkeit
und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Zustimmungen finden
die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden Vorschriften
sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist zusätzlich
§ 1746 Abs.1 Satz 1 bis 3, Abs.2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anzuwenden. Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1
das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraussetzung
nach Satz 1 Nr. 1. (2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs.2
Satz 1 Nr. 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach
den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.
§ 4 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen
(1) Antragsbefugt sind
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall
der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen, b) das Kind, c) ein
bisheriger Elternteil, d) der Standesbeamte, dem nach § 15 Abs.1 Satz
1 Nr. 2 oder 3 des Personenstandsgesetzes die Eintragung des Kindes in
das Familienbuch oder nach § 30 Abs.1 Satz 1 des
Personenstandsgesetzes die Eintragung eines Randvermerks zum
Geburtseintrag des Kindes obliegt, oder e) die Verwaltungsbehörde,
die nach § 41 Abs.2 des Personenstandsgesetzes über die Beurkundung
der Geburt des Kindes zu entscheiden hat;
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende,
annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und e ist nur
in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr.
2 gelten § 1752 Abs.2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3
wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch
nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist
dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil
auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf
Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c
Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen
Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können
in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.
§ 5 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das
Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen
Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts; für den Bezirk
des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Schöneberg. Für die
internationale und die örtliche Zuständigkeit gilt § 43 b des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung einem
anderen Vormundschaftsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn
in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem
Vormundschaftsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer
Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Das Vormundschaftsgericht
entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 50a
Abs.1 Satz 1, Abs.2 und 3 sowie § 50b des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende
Anwendung. Im Verfahren nach § 2 wird ein bisheriger Elternteil nur
nach Maßgabe des § 4 Abs.2 Satz 3 und 4 angehört. Im Verfahren nach
§ 2 ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als
Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, im Verfahren nach § 3 sind
das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
zu beteiligen. (4) Auf die Feststellung der Anerkennung oder
Wirksamkeit einer Annahme als Kind oder des durch diese bewirkten
Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses des Kindes zu seinen
bisherigen Eltern, auf eine Feststellung nach § 2 Abs.2 Satz 1 sowie
auf einen Ausspruch nach § 3 Abs.1 oder 2 oder nach § 4 Abs.2 Satz 3
findet § 56e Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Im Übrigen
unterliegen Beschlüsse nach diesem Gesetz der sofortigen Beschwerde;
sie werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. § 4 Abs.2 Satz 2 bleibt
unberührt.