Stand: Januar 2001
Quelle: Auswärtiges Amt
Einleitung
In Deutschland gibt es weit mehr Erwachsene, die ein Kind
adoptieren wollen, als Kinder, die zur Adoption freigegeben sind. Die
Zahl ausländischer Kinder, die von Deutschen adoptiert werden, ist
daher in den letzten Jahren stark gewachsen. Hier finden Sie wichtige
Informationen, die Sie bei der Vorbereitung einer Adoption im Ausland
beachten sollten:
Voraussetzungen der Adoption nach deutschem Recht
Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig sein und ein
Mindestalter von 25 Jahren haben; bei gemeinschaftlicher Adoption
durch ein Ehepaar muss ein Ehegatte mindestens 25, der andere
mindestens 21 Jahre alt sein. Wer verheiratet ist, kann grundsätzlich
nur mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich adoptieren. Hinsichtlich der
Staatsangehörigkeit bestehen keine Beschränkungen. Die Folge einer
Adoption ist das vollständige Erlöschen der
Verwandtschaftsbeziehungen zu den bisherigen (leiblichen) Eltern und
Geschwistern. Eine weitere Folge der Adoption ausländischer Minderjähriger
ist, dass sie dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen
Die Probleme, die sich aus der Adoption eines ausländischen
Kindes ergeben können, werden oft übersehen oder zu leicht genommen.
Wer ein Kind adoptieren möchte, sollte sich in jedem Fall als erstes
an eine anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Diese sind bei
den Jugendämtern und Landesjugendämtern eingerichtet sowie bei einer
Anzahl von Organisationen aus dem sozialen und kirchlichen Bereich,
darunter die deutsche Zweigstelle des Internationalen Sozialdiensts
(Am Stockborn 5-7, 60439 Frankfurt am Main; Tel.: 069 – 95807 02;
Fax: 069 – 95807 465). Die Adoptionsvermittlung durch Personen oder
Institutionen, die dafür keine Zulassung besitzen, ist gesetzlich
verboten, und die Benutzung solcher Agenturen kann für die Bewerber
dazu führen, dass die Adoption durch das Vormundschaftsgericht
versagt wird. Durch diese Bestimmungen des deutschen Rechts soll dem
internationalen Kinderhandel entgegengewirkt und verhindert werden,
dass Kinder von Personen adoptiert werden, die dafür nicht geeignet
sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kindern aus
Entwicklungsländern können sich humanitäre mit kommerziellen
Motiven verbinden, bei denen das Kindeswohl nicht oder nur beiläufig
berücksichtigt wird.
Deutsche Botschaften und Konsulate gehören nicht zu den
anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen. Sie dürfen daher nicht bei
Bemühungen helfen, im Ausland ein Adoptivkind zu finden.
Verfahren bei den anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen
Die anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle wird zunächst ein
Elterngutachten des örtlichen Jugendamts anfordern. Dieses wird
zumeist mit großer Sorgfalt und entsprechendem Zeitaufwand erstellt
und ist mit einer gründlichen Untersuchung der sozialen,
wirtschaftlichen und Wohnverhältnisse der Bewerber verbunden. Um zu
vermeiden, dass es trotzdem zu Fehlentscheidungen des
Vormundschaftsgerichts kommt, sieht das Gesetz vor, dass die Adoption
in der Regel erst nach einer Probezeit ausgesprochen wird. Während
dieser Zeit, deren Dauer individuell zu bestimmen ist und in der
Praxis meist mit 12 Monaten angesetzt wird, besteht ein Pflegeverhältnis.
Zuständigkeit deutscher Vormundschaftsgerichte
Deutsche Vormundschaftsgerichte sind international zuständig,
wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
entweder Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat. Diese Zuständigkeit ist allerdings nicht ausschließlich,
sondern "konkurrierend", d.h. zugleich kann nach ausländischem
Recht eine ausländische Behörde zuständig sein. Daher ist es auch für
Deutsche möglich, eine Adoption im Ausland nach ausländischem
Familienrecht durchzuführen. Wenn der Familienwohnort aber in
Deutschland liegt, wird sich früher oder später – meist schon vor
der ersten Einreise des Adoptivkindes – die Frage der Anerkennung
dieses ausländischen Rechtsakts stellen. Manche Staaten (z.B. China)
lassen die Adoption ausschließlich nach ihrem eigenen Familienrecht
zu. Auch dort kommt aber regelmäßig eine deutsche Behörde ins
Spiel, wenn die Adoptiveltern hier wohnen: von ihnen ist nämlich das
Eignungsgutachten des Jugendamts (auch 'home study' genannt)
vorzulegen, anhand dessen die ausländische Behörde untersucht, ob
die Bewerber als Eltern geeignet sind.
Anerkennung eines ausländischen Adoptionsdekrets
Die Anerkennung eines ausländischen Adoptionsdekrets setzt
zumindest voraus, dass die Annahme des Kindes auf der Entscheidung
eines Gerichtes oder einer dem deutschen Vormundschaftsgericht
vergleichbaren Behörde beruht. Adoptionen durch vertragliche
Abmachung zwischen den leiblichen und den Adoptiveltern, wie sie in
manchen Rechtsordnungen noch bekannt sind, genügen dafür nicht, auch
nicht, wenn sie von einer Behörde registriert oder bestätigt werden.
Hinzu kommt als Voraussetzung, dass das angewendete Verfahren in
etwa dem deutschen vergleichbar ist. Dazu gehört insbesondere die
nachgewiesene Einwilligung der leiblichen Eltern in die konkrete
Adoption (bloße "Freigabe" genügt nicht). Sieht das
Heimatrecht des Kindes eine bestimmte Form dafür vor, etwa notarielle
Beurkundung, muss diese eingehalten sein. Vor allem darf die ausländische
Entscheidung nicht im offensichtlichen Gegensatz zu wesentlichen
Grundsätzen des deutschen Rechts stehen. Wichtigster Grundsatz des
deutschen Adoptionsrechts ist die Orientierung am Kindeswohl. Hieran
sind regelmäßig Zweifel angebracht, wenn als hauptsächliches Motiv
der Adoption die Absicht erkennbar ist, dem Kind die Einreise nach
Deutschland zu ermöglichen, die ansonsten am Ausländergesetz
scheitern würde. Eine ernsthafte Prüfung des Kindeswohls durch die
ausländische Behörde ist im übrigen ohne Eltern-Eignungsgutachten
des Jugendamts an dem Orte, an dem das Kind später wohnen soll, kaum
denkbar.
Ein bestimmtes Verfahren für die Anerkennung ausländischer
Adoptionen und bestimmte dafür zuständige Behörden gibt es nicht.
Daher ist die Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung stets nur
eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere
Amtshandlung, beispielsweise Antrag auf ein Visum zur Einreise nach
Deutschland bzw. auf ein deutsches Reisedokument, Eintragung ins
Familienbuch der Adoptiveltern o.ä.
Wegen des Fehlens einer zentralen Instanz muss jede deutsche Behörde
im Rahmen einer Entscheidung auf ihrem Zuständigkeitsgebiet auch über
die Wirksamkeit einer Adoption nach ausländischem Recht in eigener
Verantwortung entscheiden.
Dies gilt auch für Botschaften und Generalkonsulate. Jedoch ist
eine solche inzidente Entscheidung für andere Behörden in
Deutschland (und erst recht im Ausland) nicht verbindlich. Soweit bei
der deutschen Auslandsvertretung Zweifel darüber bestehen, ob die im
Ausland erfolgte Adoption anerkennungsfähig ist, so kann sie keinen
deutschen Kinderausweis ausstellen. Die Einreise nach Deutschland ist
dann nur mit dem ausländischen Pass und einem entsprechenden Visum möglich.
Die Adoption kann dann in Deutschland – nach deutschem Recht –
wiederholt werden. Gleiches gilt, wenn die ausländische Adoption zwar
anerkennungsfähig, jedoch hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht mit
denen einer Minderjährigen-Adoption nach deutschem Recht vergleichbar
ist. Die sogenannte "schwache" Adoption führt nicht zum
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über Adoptionen bestehen in
Form des (nur in einigen Staaten Europas geltenden) Übereinkommens
vom 24.04.1967 über die Adoption von Kindern (Gesetz vom 25.08.1980
– BGBl. 1980 II 1093) und der Haager Adoptionskonvention vom
29.05.1993, zu der Deutschland allerdings den Beitritt noch nicht
vollzogen hat. Bilaterale Verträge der Bundesrepublik Deutschland zum
Adoptionsverkehr mit anderen Staaten gibt es nicht.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass einige Staaten mit
islamischer Zivilrechtsordnung die Adoption nicht kennen.