Adoptionen im Ausland

Stand: Januar 2001
Quelle: Auswärtiges Amt

Einleitung
In Deutschland gibt es weit mehr Erwachsene, die ein Kind adoptieren wollen, als Kinder, die zur Adoption freigegeben sind. Die Zahl ausländischer Kinder, die von Deutschen adoptiert werden, ist daher in den letzten Jahren stark gewachsen. Hier finden Sie wichtige Informationen, die Sie bei der Vorbereitung einer Adoption im Ausland beachten sollten:

Voraussetzungen der Adoption nach deutschem Recht
Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig sein und ein Mindestalter von 25 Jahren haben; bei gemeinschaftlicher Adoption durch ein Ehepaar muss ein Ehegatte mindestens 25, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Wer verheiratet ist, kann grundsätzlich nur mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich adoptieren. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit bestehen keine Beschränkungen. Die Folge einer Adoption ist das vollständige Erlöschen der Verwandtschaftsbeziehungen zu den bisherigen (leiblichen) Eltern und Geschwistern. Eine weitere Folge der Adoption ausländischer Minderjähriger ist, dass sie dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen
Die Probleme, die sich aus der Adoption eines ausländischen Kindes ergeben können, werden oft übersehen oder zu leicht genommen. Wer ein Kind adoptieren möchte, sollte sich in jedem Fall als erstes an eine anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Diese sind bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern eingerichtet sowie bei einer Anzahl von Organisationen aus dem sozialen und kirchlichen Bereich, darunter die deutsche Zweigstelle des Internationalen Sozialdiensts (Am Stockborn 5-7, 60439 Frankfurt am Main; Tel.: 069 – 95807 02; Fax: 069 – 95807 465). Die Adoptionsvermittlung durch Personen oder Institutionen, die dafür keine Zulassung besitzen, ist gesetzlich verboten, und die Benutzung solcher Agenturen kann für die Bewerber dazu führen, dass die Adoption durch das Vormundschaftsgericht versagt wird. Durch diese Bestimmungen des deutschen Rechts soll dem internationalen Kinderhandel entgegengewirkt und verhindert werden, dass Kinder von Personen adoptiert werden, die dafür nicht geeignet sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kindern aus Entwicklungsländern können sich humanitäre mit kommerziellen Motiven verbinden, bei denen das Kindeswohl nicht oder nur beiläufig berücksichtigt wird.

Deutsche Botschaften und Konsulate gehören nicht zu den anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen. Sie dürfen daher nicht bei Bemühungen helfen, im Ausland ein Adoptivkind zu finden.

Verfahren bei den anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen
Die anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle wird zunächst ein Elterngutachten des örtlichen Jugendamts anfordern. Dieses wird zumeist mit großer Sorgfalt und entsprechendem Zeitaufwand erstellt und ist mit einer gründlichen Untersuchung der sozialen, wirtschaftlichen und Wohnverhältnisse der Bewerber verbunden. Um zu vermeiden, dass es trotzdem zu Fehlentscheidungen des Vormundschaftsgerichts kommt, sieht das Gesetz vor, dass die Adoption in der Regel erst nach einer Probezeit ausgesprochen wird. Während dieser Zeit, deren Dauer individuell zu bestimmen ist und in der Praxis meist mit 12 Monaten angesetzt wird, besteht ein Pflegeverhältnis.

Zuständigkeit deutscher Vormundschaftsgerichte
Deutsche Vormundschaftsgerichte sind international zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind entweder Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Diese Zuständigkeit ist allerdings nicht ausschließlich, sondern "konkurrierend", d.h. zugleich kann nach ausländischem Recht eine ausländische Behörde zuständig sein. Daher ist es auch für Deutsche möglich, eine Adoption im Ausland nach ausländischem Familienrecht durchzuführen. Wenn der Familienwohnort aber in Deutschland liegt, wird sich früher oder später – meist schon vor der ersten Einreise des Adoptivkindes – die Frage der Anerkennung dieses ausländischen Rechtsakts stellen. Manche Staaten (z.B. China) lassen die Adoption ausschließlich nach ihrem eigenen Familienrecht zu. Auch dort kommt aber regelmäßig eine deutsche Behörde ins Spiel, wenn die Adoptiveltern hier wohnen: von ihnen ist nämlich das Eignungsgutachten des Jugendamts (auch 'home study' genannt) vorzulegen, anhand dessen die ausländische Behörde untersucht, ob die Bewerber als Eltern geeignet sind.

Anerkennung eines ausländischen Adoptionsdekrets
Die Anerkennung eines ausländischen Adoptionsdekrets setzt zumindest voraus, dass die Annahme des Kindes auf der Entscheidung eines Gerichtes oder einer dem deutschen Vormundschaftsgericht vergleichbaren Behörde beruht. Adoptionen durch vertragliche Abmachung zwischen den leiblichen und den Adoptiveltern, wie sie in manchen Rechtsordnungen noch bekannt sind, genügen dafür nicht, auch nicht, wenn sie von einer Behörde registriert oder bestätigt werden.

Hinzu kommt als Voraussetzung, dass das angewendete Verfahren in etwa dem deutschen vergleichbar ist. Dazu gehört insbesondere die nachgewiesene Einwilligung der leiblichen Eltern in die konkrete Adoption (bloße "Freigabe" genügt nicht). Sieht das Heimatrecht des Kindes eine bestimmte Form dafür vor, etwa notarielle Beurkundung, muss diese eingehalten sein. Vor allem darf die ausländische Entscheidung nicht im offensichtlichen Gegensatz zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts stehen. Wichtigster Grundsatz des deutschen Adoptionsrechts ist die Orientierung am Kindeswohl. Hieran sind regelmäßig Zweifel angebracht, wenn als hauptsächliches Motiv der Adoption die Absicht erkennbar ist, dem Kind die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, die ansonsten am Ausländergesetz scheitern würde. Eine ernsthafte Prüfung des Kindeswohls durch die ausländische Behörde ist im übrigen ohne Eltern-Eignungsgutachten des Jugendamts an dem Orte, an dem das Kind später wohnen soll, kaum denkbar.

Ein bestimmtes Verfahren für die Anerkennung ausländischer Adoptionen und bestimmte dafür zuständige Behörden gibt es nicht. Daher ist die Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung, beispielsweise Antrag auf ein Visum zur Einreise nach Deutschland bzw. auf ein deutsches Reisedokument, Eintragung ins Familienbuch der Adoptiveltern o.ä.

Wegen des Fehlens einer zentralen Instanz muss jede deutsche Behörde im Rahmen einer Entscheidung auf ihrem Zuständigkeitsgebiet auch über die Wirksamkeit einer Adoption nach ausländischem Recht in eigener Verantwortung entscheiden.

Dies gilt auch für Botschaften und Generalkonsulate. Jedoch ist eine solche inzidente Entscheidung für andere Behörden in Deutschland (und erst recht im Ausland) nicht verbindlich. Soweit bei der deutschen Auslandsvertretung Zweifel darüber bestehen, ob die im Ausland erfolgte Adoption anerkennungsfähig ist, so kann sie keinen deutschen Kinderausweis ausstellen. Die Einreise nach Deutschland ist dann nur mit dem ausländischen Pass und einem entsprechenden Visum möglich. Die Adoption kann dann in Deutschland – nach deutschem Recht – wiederholt werden. Gleiches gilt, wenn die ausländische Adoption zwar anerkennungsfähig, jedoch hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht mit denen einer Minderjährigen-Adoption nach deutschem Recht vergleichbar ist. Die sogenannte "schwache" Adoption führt nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über Adoptionen bestehen in Form des (nur in einigen Staaten Europas geltenden) Übereinkommens vom 24.04.1967 über die Adoption von Kindern (Gesetz vom 25.08.1980 – BGBl. 1980 II 1093) und der Haager Adoptionskonvention vom 29.05.1993, zu der Deutschland allerdings den Beitritt noch nicht vollzogen hat. Bilaterale Verträge der Bundesrepublik Deutschland zum Adoptionsverkehr mit anderen Staaten gibt es nicht.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass einige Staaten mit islamischer Zivilrechtsordnung die Adoption nicht kennen.

 

Hier gehts zurueck ... ... zur Homepage