Leihmutterschaft

Nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an als Embryo.

Das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Embryonenschutzgesetz verbietet:

  • die Übertragung einer fremden unbefruchteten Eizelle auf eine Frau

  • eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt

  • bei einer künstlichen Befruchtung mehr als drei befruchtete Eizellen in die Gebärmutter zu übertragen

  • mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen

  • einer Frau einen Embryo vor Abschluss seiner Einnistung in die Gebärmutter zu entnehmen, um diese auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden

  •  bei einer Frau , welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt auf Dauer Dritten zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder ihr einen menschlichen Embryo zu übertragen

  • eine missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen (z. B. Verkauf eines durch künstliche Befruchtung erzeugten Embryos)

  • durch künstliche Befruchtung das Geschlecht zu bestimmen, es sei denn, es soll eine geschlechtsgebundene, im Landesrecht als schwerwiegend anerkannte Krankheit vermieden werden

  • eigenmächtig eine künstliche Befruchtung oder eine Embryonenübertragung durchzuführen, also ohne die Einwilligung der Frau und des Mannes

  • wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod künstlich zu befruchten

  • die menschliche Erbinformation künstlich zu verändern

  • einen menschlichen Embryo zu klonen, also künstlich zu bewirken, dass ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht 

  • die Chimären - und Hybridbildung, also z. B. die Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnisstrafen geahndet.

Der Vertrag, in dem sich die Leihmutter verpflichtet, ihr Kind abzugeben, widerspricht sittlichen Moralvorstellungen über die Käuflichkeit der Schwangerschaft und eines Kindes.

 

gesetzliche Regelungen (Angaben ohne Gewähr)

 

Deutschland verboten, zusätzlich Werbe- und Vermittlungsverbote
Frankreich verboten, Verträge über Leihmutterschaft sind unzulässig
Griechenland zulässig
Belgien nicht verboten
Dänemark verboten
Großbritannien erlaubt, Leihmutterschaft zulässig, Entgeltverbot, auf Leihmutterschaft gerichtete Verträge sind undurchsetzbar, auf Leihmutterschaft gerichtete gewerbliche Vermittlungstätigkeit ist verboten
Niederlande praktiziert, Leihmutterschaft nicht verboten, strafbar aber: Veranlassung von Leihmutterschaftsvereinbarungen, öffentliches Anbieten von Leihmutterschaftsdiensten, öffentliche Suche nach Frauen, die zur Leihmutterschaft bereit sind
Norwegen verboten
Schweden verboten
Österreich verboten
Schweiz verboten
Spanien nicht verboten, Leihmutterschaftsverträge sind nichtig, Handel mit sowie Ex- oder Import von Präembryonen strafbar
 
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