Nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz
gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle
vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an als Embryo.
Das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Embryonenschutzgesetz
verbietet:
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die Übertragung einer fremden unbefruchteten
Eizelle auf eine Frau
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eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich
zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen,
von der die Eizelle stammt
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bei einer künstlichen Befruchtung mehr als drei
befruchtete Eizellen in die Gebärmutter zu übertragen
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mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr
innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen
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einer Frau einen Embryo vor Abschluss seiner
Einnistung in die Gebärmutter zu entnehmen, um diese auf eine
andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung
dienenden Zweck zu verwenden
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bei einer Frau , welche bereit ist, ihr
Kind nach der Geburt auf Dauer Dritten zu überlassen (Ersatzmutter),
eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder ihr einen menschlichen
Embryo zu übertragen
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eine missbräuchliche Verwendung menschlicher
Embryonen (z. B. Verkauf eines durch künstliche Befruchtung erzeugten
Embryos)
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durch künstliche Befruchtung das Geschlecht zu
bestimmen, es sei denn, es soll eine geschlechtsgebundene, im
Landesrecht als schwerwiegend anerkannte Krankheit vermieden werden
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eigenmächtig eine künstliche Befruchtung oder
eine Embryonenübertragung durchzuführen, also ohne die Einwilligung
der Frau und des Mannes
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wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines
Mannes nach dessen Tod künstlich zu befruchten
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die menschliche Erbinformation künstlich zu verändern
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einen menschlichen Embryo zu klonen, also künstlich
zu bewirken, dass ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation
wie ein anderer Embryo, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht
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die Chimären - und Hybridbildung, also z. B.
die Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines
Tieres
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnisstrafen geahndet.
Der Vertrag, in dem sich die Leihmutter verpflichtet,
ihr Kind abzugeben, widerspricht sittlichen Moralvorstellungen über
die Käuflichkeit der Schwangerschaft und eines Kindes.
gesetzliche Regelungen
(Angaben ohne Gewähr)
Deutschland |
verboten, zusätzlich Werbe- und Vermittlungsverbote |
Frankreich |
verboten, Verträge über Leihmutterschaft sind unzulässig |
Griechenland |
zulässig |
Belgien |
nicht verboten |
Dänemark |
verboten |
Großbritannien |
erlaubt, Leihmutterschaft zulässig, Entgeltverbot, auf Leihmutterschaft gerichtete Verträge sind undurchsetzbar,
auf Leihmutterschaft gerichtete gewerbliche Vermittlungstätigkeit
ist verboten |
Niederlande |
praktiziert, Leihmutterschaft nicht verboten,
strafbar aber: Veranlassung von Leihmutterschaftsvereinbarungen, öffentliches
Anbieten von Leihmutterschaftsdiensten, öffentliche Suche nach Frauen,
die zur Leihmutterschaft bereit sind |
Norwegen |
verboten |
Schweden |
verboten |
Österreich |
verboten |
Schweiz |
verboten |
Spanien |
nicht verboten, Leihmutterschaftsverträge sind nichtig,
Handel mit sowie Ex- oder Import von Präembryonen strafbar |
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