GZA
 

Gesetz über das Abkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Vom 10. Januar 1980 Gl.-Nr.: 404-1 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1980 S. 57

ƒ 1

Dem zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein getroffenen Abkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle vom 1. Juni 1979 (Anlage) wird zugestimmt.

ƒ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Das Abkommen tritt gemäß Artikel 9 des Abkommens mit dem Tage in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.

Anlage:

ABKOMMEN über die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle

Die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Niedersachsen und

das Land Schleswig-Holstein

schließen folgendes Abkommen:

Artikel 1

Die vertragschließenden Länder vereinbaren die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle nach ƒ 2 Absatz 1 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I Seite 1762). Sie wird bei der in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Aufgaben der Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde eingerichtet und führt die Bezeichnung "Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein", im folgenden "Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle" genannt.

Artikel 2

(1) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle erfüllt alle Aufgaben, die den zentralen Adoptionsstellen durch die ƒƒ 10 bis 12 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugewiesen sind.

Sie hat insbesondere

im Rahmen des ƒ 10 schwer zu vermittelnde Kinder sowie die Adoptionsbewerber, denen die Adoptionsvermittlungsstellen kein Kind vermitteln konnten, zu erfassen und nach geeigneten Adoptionsbewerbern und geeigneten Kindern zu suchen, im Rahmen des ƒ 11 die Adoptionsvermittlungsstellen in tatsächlich oder rechtlich schwierigen Fällen zu unterstützen, im Rahmen des ƒ 12 unbeschadet der Verantwortlichkeit der Jugendämter in Zusammenarbeit mit den Landesjugendämtern und ihren für die Heimaufsicht zuständigen Stellen zu prüfen, für welche Kinder in den Heimen ihres Bereichs die Annahme als Kind in Betracht kommt. Die sachdienlichen Ermittlungen und Untersuchungen werden durch die Landesjugendämter oder die örtlichen Stellen durchgeführt.

(2) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle hat darüber hinaus in Abstimmung mit den Landesjugendämtern der beteiligten Länder

Richtlinien für die Tätigkeit der Adoptionsvermittlungsstellen und der Landesjugendämter im Rahmen des Adoptionsvermittlungsgesetzes zu erarbeiten, deren Erlaß den zuständigen Behörden der beteiligten Länder vorbehalten bleibt, Fortbildungsveranstaltungen für die mit der Durchführung des Adoptionsvermittlungsgesetzes befaßten Mitarbeiter der in den Ländern zuständigen Stellen durchzuführen. (3) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle ist für die beteiligten Länder diejenige Behörde, der die Ersuchen nach Artikel 14 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern vom 24. April 1967 übermittelt werden.

(4) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle arbeitet eng mit den Landesjugendämtern der beteiligten Länder zusammen. Vertreter der Landesjugendämter und der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle treffen mindestens einmal jährlich zusammen, um Fragen der Zusammenarbeit zu klären.

Artikel 3

(1) Zur Wahrnehmung gemeinsamer Belange bilden die beteiligten Länder ein Kuratorium.

(2) Dem Kuratorium gehören je zwei Vertreter der beteiligten Länder an. Der Leiter der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Vorsitz im Kuratorium wechselt alle zwei Jahre. In den ersten beiden Jahren übernimmt die Freie und Hansestadt Hamburg den Vorsitz, danach richtet sich die Reihenfolge nach dem Alphabet.

(3) Die Geschäftsführung für das Kuratorium liegt beim Leiter der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle.

(4) Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der beteiligten Länder. Jedes Land hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluß nicht zustande. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Artikel 4

(1) Das Kuratorium berät über grundsätzliche fragen der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle und gibt Empfehlungen ab.

(2) Das Kuratorium befaßt sich insbesondere mit

Grundsätzen für die Arbeit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle, sowie mit Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle. (3) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle erstattet dem Kuratorium einen Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr.

Artikel 5

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt für die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Personal und Sachmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung.

(2) Die durch die Einrichtung, Unterhaltung und Tätigkeit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle entstehenden Kosten tragen die beteiligten Länder gemeinsam nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das Statistische Bundesamt für den 30. Juni des dem jeweils laufenden Haushaltsjahr zwei Jahre vorausgegangenen Haushaltsjahres festgestellt hat.

(3) Der Voranschlag des Haushaltsplans der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle einschließlich des Entwurfs des Stellenplans wird zunächst vom Kuratorium beraten. Der Voranschlag bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder. Er wird ihnen zum frühestmöglichen Zeitpunkt übersandt.

(4) Die jährlichen Kostenbeiträge werden abschlagsweise in zwei Teilbeträgen jeweils am 1. April und 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres an die Hamburgische Landeshauptkasse abgeführt. Die endgültige Abrechnung wird jeweils zum 30. Juni des auf das Ende des Haushaltsjahres folgenden Jahres vorgenommen.

(5) Die in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Aufgaben der Jugendhilfe zuständige Fachbehörde übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle aus.

Artikel 6

Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresabrechnung sind die in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschriften maßgebend. Die Freie und Hansestadt Hamburg unterrichtet nach Abschluß des Prüfungsverfahrens die beteiligten Länder über das Prüfungsergebnis.

Artikel 7

Andere Länder können diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder. Die Beitrittserklärung ist gegenüber allen beteiligten Ländern abzugeben.

Artikel 8

(1) Jedes beteiligte Land kann durch Kündigung mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Abkommen ausscheiden. Die Kündigung wird wirksam, wenn sie allen beteiligten Ländern zugegangen ist.

(2) Ist ein Land ausgeschieden, findet eine Auseinandersetzung wegen der Ausstattungsgegenstände der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle nicht statt. Eine Auseinandersetzung über die Ausstattungsgegenstände wird nur bei vollständiger Auflösung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle vorgenommen. In diesem Fall leistet die Freie und Hansestadt Hamburg an die übrigen beteiligten Länder Erstattungsbeträge, die sich nach dem Zeitwert aller vorhandenen Ausstattungsgegenstände und nach dem aus der Einwohnerzahl ermittelten Anteil bemessen.

Artikel 9

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Sie teilt den übrigen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Das Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.

 

 
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