Kauf eines Adelstitels mittels Adoption
          Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die
          Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann der
          Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein
          Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder die Entstehung eines solchen
          Verhältnisses zu erwarten ist.
          Dient die Adoption jedoch allein dazu, dem Anzunehmenden gegen
          Zahlung eines Entgelts einen Adelstitel zu beschaffen, sind sämtliche
          Abreden zwischen den Beteiligten wegen Verstoßes gegen ein
          gesetzliches Verbot nichtig und damit unwirksam. Die Unwirksamkeit
          erstreckt sich auch auf die Vereinbarungen mit einem Dritten, der die
          Adoption vermitteln wollte.
          Urteil des BGH vom 10.10.1996 III ZR 205/95 NJW 1997, 47
          Adoption nur durch einen Ehegatten
          Eine Ehefrau wollte ein fremdes Kind adoptieren. Ihr Ehemann, von
          dem sie seit Jahren getrennt lebte, stimmte der Adoption zu.
          Gleichwohl wies das Amtsgericht den Adoptionsantrag unter Hinweis auf
          die Vorschrift des § 1741 Abs. 2, Satz 2 BGB zurück. Diese
          Vorschrift besagt, dass ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich
          annehmen kann. Eine gemeinschaftliche Annahme kann jedoch dann nicht
          vorliegen, wenn die Ehegatten bereits längere Zeit getrennt leben.
          Daran änderte nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm auch die
          Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten nichts.
          Das Gericht lehnte eine erweiternde Auslegung des eindeutigen
          Wortlauts des Gesetzes ab. Das Gesetz lässt von der
          gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes durch Ehegatten nur die klar
          beschriebenen Ausnahmen des § 1741 Abs. 2, Satz 3 und 4 BGB (Annahme
          des Kindes des Ehegatten, Geschäftsunfähigkeit des Ehegatten etc.)
          zu. Das OLG Hamm bestätigte daher die Zurückweisung des
          Adoptionsantrages.
          Beschluss des OLG Hamm vom 26.01.1999 15 W 464/98 OLG Report Hamm
          1999, 188
          Adoption: Anhörung des Kindes nicht zwingend
          Eine Ehemann beabsichtigte, die nicht eheliche Tochter seiner
          Ehefrau zu adoptieren. Das mit der Sache befasste Familiengericht
          beauftragte das zuständige Jugendamt mit einer Stellungnahme. Die
          Behörde sah sich jedoch hierzu außer Stande, da es durch die
          Anhörung die Gefahr einer gravierenden psychischen Schädigung des
          Kindes sah, das nicht wusste, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht sein
          leiblicher Vater ist. Schließlich verweigerte auch die Mutter aus den
          gleichen Gründen eine Anhörung des Kindes durch das Gericht. Der
          Familienrichter lehnte daraufhin den Adoptionsantrag ab.
          Das Bayerische Oberste Landesgericht hob das Urteil auf. Die
          Zurückweisung eines Adoptionsantrags darf nicht bereits deshalb
          erfolgen, weil das Jugendamt der Auffassung ist, sich ohne
          persönliche Anhörung des Kindes in der Sache nicht abschließend
          äußern zu können. Das Gericht wies darauf hin, dass eine
          Stellungnahme des Jugendamts auch nach Einvernahme der Mutter und
          sonstigen Bezugspersonen des Kindes möglich gewesen wäre.
          Ferner stellten die Richter klar, dass das Gesetz vor der
          Entscheidung über einen Adoptionsantrag eine persönliche Anhörung
          des anzunehmenden Kindes zwar grundsätzlich vorsieht. Dies gilt
          jedoch nicht ausnahmslos. Vielmehr können besondere Umstände
          vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, von der an sich
          zwingend vorgeschriebenen Anhörung abzusehen. Dies ist dann der Fall,
          wenn durch die Anhörung das Kind aus seinem seelischen Gleichgewicht
          gebracht würde und eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands
          zu befürchten wäre. Ob diese Voraussetzungen hier vorlagen und ob
          nicht eine "schonende" Anhörung des Kindes möglich ist,
          ohne die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse offen zu legen, wird
          nunmehr das Familiengericht nochmals überprüfen müssen.
          Beschluss des BayObLG vom 04.08.2000 1 Z BR 103/00 FamRZ 2001, 647
          Keine Adoption bei drohender Abschiebung
          Ein 47-jährige Chinese lebte bereits über 25 Jahre in
          Deutschland, als er 1993 durch Einbürgerung die deutsche
          Staatsangehörigkeit erwarb. Der erwachsene Sohn seiner Cousine hielt
          sich bereits 3 Jahre in Deutschland auf und hatte bislang erfolglos um
          Asyl nachgesucht.
          Um die drohende Abschiebung zu verhindern, entschloss sich der
          Mann, seinen chinesischen Angehörigen zu adoptieren. Sein Antrag
          wurde jedoch zurückgewiesen, weil zwischen den beteiligten Personen
          ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht entstanden und auch nicht zu
          erwarten war.
          Die Gerichte waren übereinstimmend der Auffassung, dass die
          Absicht, den Anzunehmenden vor einer möglicherweise drohenden
          Abschiebung zu schützen, die Adoption eines Erwachsenen nicht
          rechtfertigt.
          Urteil des Bay. Obersten Landesgericht vom 29.03.1995 1 ZBR 72/94
          NJW-RR 1995, 1287
          Anforderungen an Erwachsenenadoption
          Voraussetzung für die Genehmigung einer Erwachsenenadoption ist,
          dass der Annehmende die Absicht hat, mit dem Anzunehmenden ein
          Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Hieran bestehen ernsthafte
          Zweifel, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als
          der Annehmende. Dies gilt insbesondere, wenn der Asylantrag des
          "Adoptivkindes" kurz vorher abgelehnt wurde.
          Beschlüsse des BayObLG vom 23.11.1999 und 10.07.2000 1 Z BR 103/99
          und 52/00 FamRZ 2001, 119
          Adoption durch Großeltern
          Die Großeltern wollten das nichteheliche Kind ihrer 21-jährigen
          Tochter adoptieren. Die Kindesmutter war damit einverstanden.
          Gleichwohl verweigerten die Gerichte durch alle Instanzen die
          vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.
          Die erforderliche Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn
          die Adoption dem Wohl des Kindes dient und die begründete Erwartung
          besteht, dass sich zwischen den Annehmenden (Adoptiveltern) und dem
          Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Gerade bei einer
          Großeltern-Enkel-Adoption sind hieran strenge Anforderungen zu
          stellen.
          Die Gerichte sahen im vorliegenden Fall die Gefahr von Konflikten,
          wenn das Großelternverhältnis in einen quasi künstliches
          Elternverhältnis umgewandelt wird. Ausschlaggebend war insbesondere, dass
          die leibliche Mutter auch künftig in der Nähe ihrer Eltern und damit
          des Kindes wohnen bleiben wollte. Unter diesen Umständen erschien es
          mehr als zweifelhaft, dass die Großeltern zu ihrem adoptiertem
          Enkelkind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis aufbauen konnten. Auf das
          Einverständnis der Kindesmutter kam es demnach nicht an.
          Beschluss des OLG Oldenburg vom 03.11.1995 5 W 187/956 FamRZ 1996,
          895
           
          Rückständiger Unterhalt - Adoption - Unterhaltsanspruch -
          Bisheriges Verwandtschaftsverhältnis
          Ansprüche aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen des
          Kindes für die zurückliegende Zeit, auch solche auf rückständigen
          Unterhalt, bleiben nach der Adoption bestehen.
          Gericht: BGH Datum: 08.07.1981 Aktenzeichen: IVb ZR 597/80,
          Rechtsgrundlagen: ƒ 1755 BGB, Sachgebiete: Familienrecht,
          Fundstellen: NJW 81, 2298 Finger, JR 82, 64