Langer Weg zur Stiefkindadoption: Gericht ersetzt Zustimmung des nichtehelichen Vaters

Pressemitteilung des Bayerischen Notarvereins vom 26.04.2001

Adoptionsanträge können lange Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Dies erfuhr kürzlich ein Stiefvater, der den achtjährigen Sohn seiner Ehefrau adoptieren wollte und dafür bis vor das Oberlandesgericht zog. Der Sohn Valentin lebte seit seiner Geburt bei Mutter und Stiefvater und trug deren Familiennamen. Seinen leiblichen Vater kannte er gar nicht persönlich. Nun sollte er auch rechtlich der Sohn des Stiefvaters werden. Der Notar entwarf und beurkundete den Adoptionsantrag. Doch der leibliche Vater verweigerte seine Zustimmung zur Adoption. Das Vormundschaftsgericht und das Landgericht lehnten die Adoption daraufhin ab. Erst das Oberlandesgericht half: Es ersetzte die fehlende Zustimmung durch Gerichtsbeschluss und machte so den Weg für die Adoption frei (OLG Karlsruhe 11 Wx 48/00).

Adoption: Wer heiratet übernimmt nicht automatisch Rechte und Pflichten für ein minderjähriges Stiefkind. Wer mehr Mitsprache haben will, wird deshalb an eine Adoption denken. Dadurch erhält der Stiefvater oder die Stiefmutter rechtlich die gleiche Stellung wie ein leiblicher Elternteil. Mit allen Rechten und Pflichten. Das gilt für Unterhalt genau wie für Erb- und Pflichtteilsrechte und das Sorgerecht. Umgekehrt werden die Verwandtschaftsbande zum „weichenden“ Elternteil völlig aufgehoben. Und dessen Unterhaltsansprüche und –pflichten ebenso wie das Umgangs- und das Sorgerecht ausgeschlossen.

Verfahren: Wer sich zu diesem Schritt entschließt, hat meist einen langen Weg vor sich. Eine Adoption muss beim Vormundschaftsgericht beantragt werden. Der Antrag wiederum ist beim Notar zu beurkunden. Der Notar erteilt Auskunft darüber, welche Rechtsfolgen die Adoption hat und welche Verfahrensschritte noch notwendig sind. Und wenn ein Beteiligter eine fremde Staatangehörigkeit hat, ermittelt der Notar, welche Besonderheiten zu beachten sind. Die Notargebühren sind bei der Adoption erstaunlich niedrig: „Der Adoptionsantrag für einen Minderjährigen kostet beim Notar rund 70,-- DM. Beratung und alle Nebenkosten inbegriffen“, sagt Dr. Hans-Joachim Vollrath, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern.

Einwilligungen: Für die Adoption sind verschiedene Einwilligungen erforderlich, und zwar in notarieller Form: Bei Minderjährigen muss zunächst der gesetzliche Vertreter zustimmen. Wenn das Kind vierzehn Jahre alt ist, muss es auch selbst mit der Adoption einverstanden sein. Auch beide Elternteile des Kindes und der Ehegatte des Adoptionswilligen müssen ihre Einwilligung erteilen. Kommen alle Beteiligten gemeinsam zum Notar, fallen für die Zustimmungserklärungen keine gesonderten Gebühren an.

Problematisch ist oft die Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils. Wie des nichtehelichen Vaters im Fall von Valentin. Weil der Vater nicht zustimmen will. Oder weil gar nicht bekannt ist, wo er sich aufhält. Entbehrlich ist sein Einverständnis nur, wenn sein Aufenthalt nachweisbar nicht festzustellen ist. Ansonsten hilft nur die Ersetzung der Zustimmung. Übt die Mutter das Sorgerecht allein aus, soll das Gericht nach dem Gesetz die Zustimmung des nichtehelichen Vaters ersetzen, wenn dem Kind sonst ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ entsteht. Die Gerichte legen diesen Begriff unterschiedlich aus. Das OLG Karlsruhe ließ die Waagschale zuungunsten des leiblichen Vaters sinken. Ein Vater, der nie Verantwortung für sein Kind getragen hat, soll eine für das Kind vorteilhafte Adoption nicht verhindern können.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.5.2000 – 11 Wx 48/00

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